Im Internet
Gerade im Internet ist die Hemmschwelle, andere zu beleidigen, meist sehr niedrig, da man der anderen Person nicht direkt gegenübersteht. Blogs, Webseiten und soziale Netzwerke bieten entsprechende Plattformen mit ihren Kommentarfunktionen und ein beleidigender, ehrverletzender Kommentar ist schnell geschrieben und veröffentlicht. Was dabei gern übersehen wird ist, dass eine solch online veröffentlichte Beleidigung eine besondere Schwere hat, da sie von einem besonders großen, meist nicht einzugrenzenden, Personenkreis gelesen werden kann und das rund um die Uhr. Die Beleidigung wird also ungleich viel mehr Personen zugänglich gemacht, als es üblicherweise der Fall ist, wenn beleidigende Worte in einem persönlichen Gespräch fallen.
Und natürlich darf nie vergessen werden, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist. Der Tatbestand des § 185 StGB gilt daher auch für online veröffentlichte Beleidigungen. Geschädigte haben also auch bei Beleidigungen im Internet die Möglichkeit, strafrechtlich sowie zivilrechtlich dagegen vorzugehen. Dies gilt natürlich zum einen bei klassischen Schimpfwörtern, aber gerichtlich wurde auch schon die vergleichsweise harmlose Titulierung „Spaßbieter“ als Beleidigung angesehen, die im Rahmen einer Ebay-Bewertung abgegeben wurde.
Die Nettiquette und die guten Manieren sollten also auch dann beachtet werden, wenn online Kommentare verfasst werden. Die Tatsache, dass Beleidigungen im Internet einen wesentlich größeren, wenn nicht sogar unbegrenzten Publikum zugänglich gemacht werden, kann sich sogar auf die Höhe eines möglichen Schmerzensgeldes auswirken. Schließlich muss der Geschädigte damit leben, vor besonders vielen Personen diffamiert worden zu sein, was entsprechend belastend ist.
Die vermeintliche Anonymität des Internets führt täglich dazu, dass sich Internetnutzer im Ton vergreifen und in verschiedenem Maße ausfällig werden. Gefallen lassen müssen sich dies andere Nutzer selbstverständlich nicht, ihnen stehen verschiedene Vorgehensweisen zur Verfügung. Zunächst sollten Beweise gesichert werden. Dazu können Screenshots angefertigt werden oder die Seiten, auf denen die beleidigenden Kommentare veröffentlicht wurden, werden ausgedruckt. Hilfreich ist es auch immer, wenn sie die IP-Nummer des Computers ermitteln lässt, von dem aus der Kommentar verfasst wurde.
Sollte der Täter namentlich bekannt sein, sollte er in einer persönlichen Nachricht dazu aufgefordert werden, vorhandene Einträge zu löschen und weitere Kommentare zu unterlassen. Ist eine persönliche Kontaktaufnahme nicht möglich oder reagiert der Verfasser nicht, kann es auch helfen, sich an den Betreiber der Webseite/Mods direkt zu wenden und diesen aufzufordern, die Löschung des betreffenden Beitrags vorzunehmen.
Anzeige
Damit eine Beleidigung strafrechtlich verfolgt werden kann, muss ein entsprechender Strafantrag gestellt werden, wie aus § 194 StGB hervorgeht. Der Strafantrag wird dabei durch den Geschädigten selbst gestellt. Mittels des Antrags drückt dieser seinen Wunsch nach strafrechtlicher Verfolgung aus. Gemäß § 77b StGB hat der Geschädigte den Strafantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten zu stellen.
Anzeige wegen Beleidigung bekommen – Folgen
Beleidigungen kommen häufig vor, schnell lässt man sich zu unangemessenen Äußerungen hinreißen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Täter eine Anzeige wegen Beleidigung auf die leichte Schulter nehmen sollte. Es wird immer auch auf die individuellen Umstände abgestellt. So wird der genaue Tathergang ebenso berücksichtigt wie die Schwere der Beleidigung.
Bei der Findung des Strafmaßes wird ebenso berücksichtigt, ob der Täter schon einiges auf dem Kerbholz hat oder ob sein Strafregister bisher blütenrein ist.
Wie aus dem Gesetz hervorgeht, kann bei einer Beleidigung eine Geld- aber auch Freiheitsstrafe verhängt werden. In jedem Fall ist es auch bei einem scheinbaren Bagatelldelikt wie einer Beleidigung sinnvoll, sich an einen Anwalt zu wenden, bestenfalls wird ein Fachanwalt für Strafrecht kontaktiert, der seinen Mandanten auch vor Fehlern im Rahmen der Vernehmungen bewahren kann.
Der Anwalt wird sich für den konkreten Fall die beste Verteidigungsstrategie überlegen. Zudem hat er im Rahmen des laufenden Ermittlungsverfahrens die Möglichkeit, Einsicht in die Akten zu beantragen und kann sich so weitaus besser in den Fall einarbeiten, als es dem Mandanten allein selbst möglich wäre. Und so lassen sich mitunter empfindliche Geldstrafen umgehen.
So mussten beispielsweise nach einer Anzeige wegen Beleidigung 500 Euro gezahlt werden, weil einem Polizisten gegenüber der Begriff „Scheißbulle“ fiel. 300 Euro waren es, weil sich jemand dazu hinreißen ließ, eine Kassiererin als „Dumme Kuh“ zu bezeichnen. Und 2.500 Euro wurden sogar fällig für die Titulierung des „faulsten Mitarbeiters Deutschlands“ gegenüber einem Mitarbeiter.
Was versteht das deutsche Recht unter Beleidigung?
Nach dem deutschen Recht ist eine Beleidigung jede Äußerung, Handlung oder Darstellung, die geeignet ist, das Ansehen einer anderen Person in der öffentlichen Meinung herabzusetzen oder zu verletzen. Diese Definition stammt aus dem § 185 des Strafgesetzbuches (StGB).
Es gibt verschiedene Arten von Beleidigungen:
Ehrverletzung in Worten: Diese Art der Beleidigung tritt auf, wenn beleidigende Ausdrücke verwendet werden.
Ehrverletzung durch Taten: Diese Art von Beleidigung beinhaltet Handlungen, die eine andere Person herabwürdigen.
Ehrverletzung durch Unterlassung: Diese Form von Beleidigung kann auftreten, wenn eine gebotene Handlung unterlassen wird.
Ein Beispiel für eine Beleidigung wäre, wenn jemand in der Öffentlichkeit als "Dieb" bezeichnet wird, obwohl keine entsprechende strafrechtliche Verurteilung vorliegt.
Was sind die strafrechtlichen Folgen einer Beleidigung?Eine Beleidigung kann nach dem § 185 StGB mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden. In bestimmten Fällen, z. B. bei Beleidigung mit Verwendung von Schimpfworten, kann die Strafe sogar höher ausfallen. Zudem kann der Geschädigte zivilrechtliche Ansprüche geltend machen, wie zum Beispiel:
Schadenersatz: Der Geschädigte kann einen finanziellen Ausgleich für den erlittenen Schaden verlangen.
Schmerzensgeld: Dies kann beansprucht werden, wenn durch die Beleidigung ein seelischer Schmerz entstanden ist.
Wie verhält es sich mit Beleidigungen im Internet?
Beleidigungen im Internet unterliegen den gleichen gesetzlichen Regelungen wie Beleidigungen im realen Leben. Das heißt, auch hier kann eine Straftat nach § 185 StGB vorliegen. Beleidigungen im Internet können allerdings schwieriger zu verfolgen sein, da die Täter oft anonym agieren. Trotzdem können Opfer von Online-Beleidigungen rechtliche Schritte einleiten. Es empfiehlt sich, solche Vorfälle zu dokumentieren und gegebenenfalls Anzeige zu erstatten.
Ich sehe mich als Kunstfigur mit meinem Nick mal bitte darüber mal nachdenken .
Die Hemmschwelle ist sehr stark gesunken im Internet ,es geht nicht nur um Beleidigungen auch um Bedrohungen,Hetze und Hass !
Viele denken das Internet ist ein Rechtsfreier Raum wo man alles posten kann
"Ich sehe mich als Kunstfigur mit meinem Nick mal bitte darüber mal nachdenken ."
Genau DIESE Ausrede nutzen viele, die sich als riesengroßes Arschloch geben, Leute beleidigen, Bullshit erzählen, und sich einfach mal austoben - es ist ja "nur" ONLINE, nicht das "echte Leben". Für die anderen bist du hier keine "Kunstfigur", sondern DU.
Unfassbar, wie man geistig so neben sich stehen kann.
Für juristisch Interessierte hier noch einmal die Sammlung:
§ 185
Beleidigung Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Strafgesetzbuch (StGB)
§ 186 Üble Nachrede Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Strafgesetzbuch (StGB)
§ 187 Verleumdung Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Bei Fragen was im Einzelfall genau vorliegt hilft euch gerne eure örtliche Polizeistelle.
also ich weiss nicht leute die nur beleidigen können und keine agumente mehr haben die haben auch für mich keine eigende meinug und sie werden im leben nicht weit kommen. nicht mit der einstellung das beleidigungen hass gewalt und verachtung das leben leichter macht.ich finde so leute einfach nicht normal lg der clown
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